IMPRESSUM
Satzung für den Verein HELDENHAFTE KINDER e.V.
Die Satzung des Vereins wurde von der Mitgliederversammlung am 01.03.2026 beschlossen.
(1) Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "HELDENHAFTE KINDER e.V."
Er hat seinen Sitz in 74321 Bietigheim-Bissingen und ist in das Vereinsregister Amtsgericht Besigheim eingetragen.
(2) Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, unentgeltlich und gemeinnützig Aufklärungsarbeit über häusliche Gewalt und Narzissmus und seine Folgen zu betreiben, Kinder über ihre Rechte aufzuklären und in ihren Rechten zu bestärken, Kinder in ihrer Selbstwahrnehmung und Selbstwirksamkeit zu fördern und zu unterstützen, Kinder und ihre Eltern bezüglich familiengerichtlicher Verfahren zu beraten, unterstützen und begleiten.
Hier soll verstärkt, gem. §52 Abs. 2 AO (Bund) in dem Bereich Jugendhilfe agiert werden. Die Kinder und Jugendlichen sollen durch Schulungen, Beratung, Nachhilfe, Vorträge und Workshops zielgerichtet in ihrer Selbstwahrnehmung und Selbstwirksamkeit gefördert und in familiengerichtlichen Verfahren unterstützt werden.
Des Weiteren sollen auch betroffene Eltern in Bezug auf familiengerichtliche Verfahren kostenneutral unterstützt und beraten werden, wodurch staatliche Beratungseinrichtungen entlastet werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige informatorische Veranstaltungen / Tagungen in Bezug auf häusliche Gewalt, Tagesausflüge mit betroffenen Kindern, Narzissmus und seine Folgen, Rechte von Kindern in Gerichtsverfahren, Selbstwahrnehmung und Selbstverwirklichung von Kindern und Ähnliches. Des Weiteren soll der Verein in Form einer Beratungsstelle als Anlaufpunkt für Eltern und Kinder fungieren, um sie in familiengerichtlichen Verfahren zu beraten und unterstützen.
(3) Charakterisierung; Vermögensverwendung; Vergütung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
durch Förderung von Projekten im Sinne von § 2 der Satzung.
2. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Es wird kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
5. Über eine Vergütung von Tätigkeiten, die über die Erfüllung der normalen Pflichten
eines Mitglieds erheblich hinausgehen, entscheidet der Vorstand.
Eine solche Vergütung darf eine den normalen Verhältnissen angemessene Zeit- und
Materialentschädigung nicht unverhältnismäßig hoch überschreiten.
(4) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche rechtsfähige Person sein.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
4. Bei Stimmengleichheit ist der Bewerber abgelehnt.
5. Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes rückwirkend zum Zeitpunkt
der Antragstellung erworben. Eine besondere Benachrichtigung des Bewerbers erfolgt
nicht. Wird der Antrag auf Aufnahme abgelehnt, so ist der Bewerber innerhalb von 14
Tagen schriftlich zu benachrichtigen.
(6) Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
• durch den freiwilligen Austritt
• durch Tod
• durch den Ausschluss, welcher vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen
werden kann. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied
a. das Ansehen des Vereins in irgendeiner Weise schädigt,
b. gegen die Satzung oder Bestimmungen des Vereins oder gegen Beschlüsse
oder Weisungen des Vorstandes oder der Vollversammlung wissentlich und
vorsätzlich verstößt,
c. dem Verein materiellen oder finanziellen Schaden zufügt
Gegen den Beschluss des Vorstandes, ein Mitglied auszuschließen, ist binnen 4 Wochen Widerspruch möglich. Er ist schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Vollversammlung. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, bestehen.
(7) Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt an die Organe des Vereins Anträge zu stellen und sich
über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten zu informieren sowie an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben bei Versammlungen, an
denen sie teilnehmen, beschließende Stimme.
3. Als Vorstandsmitglied ist wählbar, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
4. Jedes Mitglied hat sich satzungsmäßig zu verhalten.
5. Jedes Mitglied hat die Einrichtungen und das Eigentum des Vereins schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung oder eigenes Verschulden verursachten Schäden zu ersetzen.
6. Jedes Mitglied kann im Rahmen seiner Möglichkeiten, aktiv bei Vereinsveranstaltungen
mitwirken und mithelfen, den Vereinszweck zu verwirklichen.
(8) Beitrag
1. Die Höhe des einmaligen Mitgliedsbeitrages bei Eintritt und seine Fälligkeit werden von der Vollversammlung verbindlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Beitragsordnung festgelegt. Die Erhebung eines Beitrages ist nicht zwingend.
2. Auf Antrag des Vorstandes kann Mitgliedern eine Beitragsbefreiung gewährt werden.
Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
(9) Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Vollversammlung
2. Der Vorstand
3. Kassier
(10) Die Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 des BGB. Sie
wird gebildet durch alle Mitglieder.
2. Die Vollversammlung findet grundsätzlich einmal im Jahr statt. Sie wird durch öffentliche Ankündigung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Der Gegenstand der zu fassende Beschlüsse braucht bei der Berufung nicht bezeichnet zu werden.
(11) Außerordentliche Vollversammlung
1. Eine außerordentliche Vollversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn
die Belange des Vereins dies erfordern.
2. Sie muss innerhalb von acht Wochen stattfinden, wenn dies von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes und des Grundes
beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
3. § 10 ist entsprechend anzuwenden.
(12) Aufgaben der Vollversammlung
1. Die Vollversammlung regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom
Vorstand oder anderen Organen des Vereins zu besorgen sind.
2. Der ordentlichen Vollversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
• die Entgegennahme der Jahresberichte, insbesondere des Vorstandes;
• die Entlastung des Vorstandes;
• die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
• Beschlüsse über Anträge und Beschwerden. Anträge müssen mindestens eine Woche
vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift eingebracht
werden. Verspätete Anträge können vom Vorsitzenden als unzulässig
zurückgewiesen werden;
• die Entscheidung wichtiger Fragen des Vereins, auf Vorlage durch den Vorstand;
• die Änderung der Satzung;
• die Auflösung des Vereins.
(13) Wahl und Beschlussfassfähigkeit
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt.
3. Beschlüsse werden, solange die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Enthaltungen werden behandelt als seien die Mitglieder nicht anwesend.
4. Wer wählen will muss eingetragenes Mitglied des Vereins und 18 Jahre alt sein.
5. Der Wahlberechtigte kann für jeden Kandidaten nur eine Stimme abgeben.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
7. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses vom Versammlungsleiter in einer Niederschrift festzuhalten;
die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(14) Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
2. Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins darf in einer
Vollversammlung nur wirksam verhandelt werden, wenn dies bei der Einberufung
bezeichnet war.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
(15) Der Vorstand
Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Dem Vorstand (der Vorstandschaft) gehören an:
1. der/die erste Vorsitzende
2. der/die stellvertretende Vorsitzende
3. Kassenwart
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung.
• Anwendung der satzungsmäßigen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks.
• Aufstellung eines Arbeits- und Terminplans.
• Vorbereitung und Festlegung des Ablaufs der einzelnen Vereinsveranstaltungen.
• Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.
• Vorbereitung der Vollversammlung.
Im Zweifel ist der Vorstand auch für solche Angelegenheiten zuständig, die nicht
ausdrücklich der Vollversammlung übertragen sind.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den
Verein einzeln.
Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand – mit Ausnahme der Fälle außerordentlicher Ablösung von Vorstandsmitgliedern – im Amt und leitet die Vereinsgeschicke kommissarisch.
(16) Kassenführung
1. Der Kassenwart erledigt die Kassengeschäfte. Er hat bei der Vollversammlung den
Kassenbericht zu erstatten und Rechenschaft über das Vereinsvermögen zu geben.
2. Verfügungen über wesentliche Teile des Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung
der Vollversammlung.
3. Die Vereinskasse soll mindestens einmal jährlich von einem Kassenprüfer geprüft
werden.
4. Der Prüfer hat der Vollversammlung einen Kassenbericht zu erstatten.
5. Der Kassenprüfer und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung jährlich
gewählt.
(17) Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur
nächsten Vollversammlung die Stelle wirksam besetzen. Dies gilt auch für das Amt des
ersten Vorsitzenden.
2. Innerhalb eines Jahres hat die Bestätigung oder eine Neuwahl durch die
Vollversammlung zu erfolgen, andernfalls wird die Bestellung durch den Vorstand
unwirksam.
(18) Die Auflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Körperschaft
Fachberatungsstelle „Frauen-Räume“, Bad Nauheimer Str. 9, 64289 Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
2. Die Übergabe des Vermögens geschieht durch den Vorstand.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der
§§ 21 - 79 BGB.